NORD-WEST-BORUSSEN-MG

Satzung


 

Clubsatzung des FC „NORD-WEST-BORUSSEN-MG“

§ 1 Name und Sitz des Clubs
(1) Der Club führt den Namen „ NORD-WEST_BORUSSEN-MG“ Er hat den Sitz in
    „Nettetal“ und ist beim VFL Borussia Mönchengladbach als FanClub (FC) anerkannt und
     zugelassen.
(2) Die offiziellen Geschäftsanschriften des Clubs sind immer die des 1. Vorsitzenden und des
      stellv. Vorsitzenden.
§ 2: Zweck des Fanclubs
(1) Der Club dient
     a.) der Kameradschaft und Geselligkeit,
     b.) die Unterstützung der Fußballmannschaften des VFL Borussia in sportlich fairer Weise
          durch Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele,
     c.) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
     e.) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs sowie
     f.) der Werbung für den VFL Borussia
(2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks
     verwendet werden.
(3) Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(4) Der FC „NORD-WEST-BORUSSEN-MG“ distanziert sich von jeglicher Gewalt und
     Pyromanie im Stadion.
§3: Mitgliedschaft im Fanclub:
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach offizieller Vorstellung beim Vorstand (nach
     einer Probezeit vonn max. 3 Monaten) und Unterschrift des Aufnahmeantrags. Bei
     Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift
     des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden die bisherigen
     Mitglieder durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf
      Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht
     beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.
     Der Beitrag wird für die noch kommenden Monate des Jahres anteilig berechnet.
(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft im Club
(1) Die Mitgliedschaft im Club endet
     a.) durch freiwilligen Austritt oder
     b.) durch Ausschluss oder
     c.) durch Tod des Mitgliedes.
(2) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand
      schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines
      Abrechnungszeitraums. Ein vom Vorstand beschlossener Ausschluss des Mitglieds gilt mit
      sofortiger Wirkung.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
     a.) das Clubvermögen,
     b.) das Clubeigentum und
     c.) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.
(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der/dem
     1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen
     werden, wenn das Mitglied insbesondere
     a.) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
     b.) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,
     c.) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
     d.) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll
          einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den
          Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
     e.) Club Interna nach außen gibt
     f.) vom Club gestellte Tickets trügerisch im Sinne des Profit in sozialen
         Netzwerken(ebay,facebook ect.) oder privat anbietet oder verkauft
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Vorstand (von Fall zu Fall) entschieden,
     ob Kleidungsstücke, Pins, Aufnäher weiterhin vom ehemaligen Mitglied getragen werden
     dürfen, die dem FC „NORD-WEST-BORUSSEN-MG“ zuzuordnen sind. Sollte sich das
     Mitglied durch Fehlverhalten Rufschädigend verhalten haben, wird der Vorstand
     diesbezüglich eine Entscheidung treffen.
§5: Die Organe des Clubs
(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens
     a.) die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
     b.)die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden
     c.) den/die Kassier/ Kassiererin,
     d.)den/die Schriftführer/ Schriftführerin
(2) Der aktuelle Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
     a.) Thomas Boll - Christian-Rötzel-Allee 32
          41334 Nettetal
     b.) Patrick Zühlke - Bahnstr. 44
          41069 Mönchengladbach
     c.) 1.) Monique Zühlke
          2.) Heike Spielmann
     d.) Stefan Neumann
§6: Die Beiträge des Clubs
(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag
      wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und bar, bei dem
      Kassierer, bezahlt.
(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den VFL Fanclub
    „NORD-WEST-BORUSSEN-MG“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei
     dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.
(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer
     Beitragsordnung festgehalten.
(4)Bei Weitergabe bzw. Weiterverkauf von Tickets für Heim oder Auswärtsspiele an
     Clubexterne Personen wird ein vom Vorstand festgelegter Anteil in die Clubkasse eingezahlt.
§ 7: Der Vorstand des Clubs
(1) Der Club wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden, die/den stellv.
     Vorsitzende/ Vorsitzenden und dem/der Kassier/ Kassiererin durch mindestens zwei der
     genannten Personen.
     Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung
     der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.
(2) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
     Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
(3) Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei
     Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht
     mitgezählt.
§8: Die Mitgliederversammlung des Clubs
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §6, Absatz 2),
     welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das
     14. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
     Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
     nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
     b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
     c.) Entlastung des Vorstands,
     d.) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
     e.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
§ 9: Die Kassenprüfer des Clubs
(1) Die Kassenprüfer (möglichst zwei) werden von der Mitgliederversammlung an der
     Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung,
     Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§10: Wahlen im Club
(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr
     vollendet haben:
     a.) der/die 1. Vorsitzende/ Vorsitzender
     b.) der/die 2. Vorsitzende/ Vorsitzender
     c.) der/die Kassier/ Kassiererin) der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin.
          Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16.
     Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 1 Jahr.
(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch
     durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.
(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer
     Wahl das Amt annimmt/annehmen.
(7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche
     Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
     Zusatz: Falls Aufgrund der Entfernung einiger Clubmitglieder keine vollständige
     Versammlung einberufen werden kann, finden Abschließend Fernabstimmungen statt.
§11: Clubauflösung
(1) Die Auflösung des Clubs kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
     zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
     werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend
     sein und dafür Stimmen.
(2) im Falle der Clubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die
     dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses
     mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der
     Mitgliederversammlung festgelegt wurde.
§12:Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am _____________ in _____________
in der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Der Vorsitzende


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